Verfahrensdokumentation nach GoBD

Die meis­ten Ver­öf­fent­li­chun­gen zum The­ma Ver­fah­rens­do­ku­men­ta­ti­on beschrän­ken sich auch in 2022 immer noch auf Rech­nungs­we­sen­sys­te­me oder ins­be­son­de­re die Beleg­ver­wal­tung.

Dies mag dar­in begrün­det sein, dass schon 1995, mit der Inkraft­set­zung der GoBS [1] durch die Finanz­ver­wal­tung, expli­zi­te Vor­ga­ben zur Doku­men­ta­ti­on bekannt wur­den.

Seit der AWV Arbeits­kreis 3.4 [2] und der DStV [3] unter der Fah­ne der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer eine Mus­ter­ver­fah­rens­do­ku­men­ta­ti­on zur Beleg­ab­la­ge ver­öf­fent­licht haben, wird die Beschrei­bung der Doku­men­ten­ar­chi­vie­rung von den ECM und DMS Her­stel­lern – wie schon ein­mal ab 2002 – als wich­tigs­ter wenn nicht sogar allei­ni­ger Bestand­teil einer Ver­fah­rens­do­ku­men­ta­ti­on für steu­er­li­che Zwe­cke her­aus­ge­stellt. Dem fol­gen dann zahl­rei­che steu­er­li­chen Fach­pu­bli­ka­tio­nen wie die Lem­min­ge.

Eine sol­che unzu­läs­si­ge Ver­kür­zung der tat­säch­li­chen Anfor­de­run­gen an die Doku­men­ta­ti­on der Abrech­nungs­ver­fah­ren wird sich aber spä­tes­tens bei den kom­men­den Betriebs­prü­fun­gen zumin­dest bei den­je­ni­gen Unter­neh­men rächen, die IT-Sys­te­me zur Abbil­dung ihrer Geschäfts­pro­zes­se ein­set­zen und die­se nicht voll­stän­dig doku­men­tiert haben. Noch schlim­mer wird es Unter­neh­men tref­fen, die ab 2015 ihre Alt­sys­te­me abge­schal­tet haben, ohne ent­spre­chen­de Vor­keh­run­gen zu tref­fen.

Begren­zen Sie mit unse­rer Unter­stüt­zung sol­che Risi­ken die aus feh­ler­haf­ter oder gar feh­len­der Doku­men­ta­ti­on resul­tie­ren und ver­mei­den Sie schmerz­haf­te Hin­zu­schät­zun­gen, die Sie mit sol­chen for­mel­len Män­geln gera­de­zu pro­vo­zie­ren.

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