Handlungsbedarf E‑Rechnung

Hand­lungs­be­darf E‑Rechnung 2025 — SOFORT!

Seit 1.1.2025 ist das For­mat elek­tro­ni­sche Rech­nung (E‑Rechnung) für in Deutsch­land ansäs­si­ge Unter­neh­men oder Betriebs­stät­ten grund­sätz­lich ver­pflich­tend für die Abrech­nung mit ande­ren Unter­neh­men oder Betriebs­stät­ten in Deutsch­land

Die vor­aus­ei­len­de deutsch­land­wei­te Ein­füh­rung der E‑Rechnung ist der ers­te Schritt auf dem Weg zur ver­bind­li­chen Ver­wen­dung elek­tro­ni­scher Rech­nungs­for­ma­te in der gesam­ten EU, ver­bun­den mit einem elek­tro­ni­schen Mel­de­sys­tem (ViDA). Die­ses soll nach der­zei­ti­gem Stand zwi­schen 2028 und 2032 ein­ge­führt wer­den und der Bekämp­fung der Umsatz­steu­er­kri­mi­na­li­tät die­nen. Kos­ten­ef­fek­te sind dabei nicht pri­mä­re Inten­ti­on des Gesetz­ge­bers, son­dern soll­ten viel­mehr im Inter­es­se jedes Unter­neh­mens lie­gen. Die ver­pflich­ten­de Ver­wen­dung der E‑Rechnung erfolgt bis zum 31.12.2027 mit meh­re­ren Über­gangs­stu­fen.

Eine „E‑Rechnung“ muss den Anfor­de­run­gen der euro­päi­schen Norm für elek­tro­ni­sche Rech­nungs­stel­lung Genü­ge leis­ten, die in der CEN-Norm EN 16931 fest­ge­legt sind. Die bei­den häu­fig in Deutsch­land ver­wen­de­ten For­ma­te „XRech­nung“ (v.a. Behör­den B2G“) und „ZUGFeRD“ (v.a. B2B) erfül­len in den aktu­el­len Ver­sio­nen die­se Anfor­de­run­gen. Die­se For­ma­te wer­den auch nach einer euro­pa­wei­ten Ein­füh­rung und Anbin­dung nach 2028 genutzt wer­den kön­nen. Und auch eine direk­te EDI-Über­tra­gung bleibt wei­ter­hin unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 14 Abs. 3 UStG zuläs­sig.

Die wesent­li­che nor­ma­ti­ve Ände­rung fin­det sich in der Qua­li­fi­ka­ti­on der maschi­nen­les­ba­ren Daten als Rech­nungs­in­halt, die die bis­he­ri­gen men­schen­les­ba­ren Inhal­te (Text) ablö­sen. Das heisst, Sie kön­nen Rech­nun­gen zwar intern anhand von Aus­dru­cken oder bei­gefüg­ten PDF-Infor­ma­tio­nen (ZUGFeRD) wei­ter­ver­ar­bei­ten, jedoch müs­sen Sie eine rechts­si­che­re Ver­bin­dung zur rechts­si­cher auf­be­wahr­ten ori­gi­na­len E‑Rechnung her­stel­len und über die Auf­be­wah­rungs­zeit auch auf­recht­erhal­ten und nach­wei­sen kön­nen!

Die nach­prüf­ba­re Archi­vie­rung ein­ge­hen­der E‑Rechnungen – ein­schließ­lich der Doku­men­ta­ti­on des dazu ein­ge­rich­te­ten inter­nen Kon­troll­sys­tems (IKS) und eines pro­gres­si­ven und retro­gra­den Prüf­pfa­des – ist der aktu­ell wich­tigs­te Schritt für ALLE Unter­neh­men. Eine nach­träg­li­che Hei­lung von Ver­säum­nis­sen ist nicht immer mög­lich!

Der Über­gang bis zur voll­stän­di­gen Anwen­dung beinhal­tet fol­gen­de Schrit­te:

  • Der Ver­sand von E‑Rechnungen wird grund­sätz­lich für alle Unter­neh­men (B2B) ab 1.1.2025 vor­ge­schrie­ben, aber bis zum 31.12.2026 noch nicht zur Pflicht (also qua­si erlaubt). In die­sem Zeit­raum dür­fen wei­ter­hin Papier­rech­nun­gen, PDF-Rech­nun­gen etc. ver­wen­det wer­den, aber nur mit (kon­klu­den­ter) Ein­wil­li­gung des Emp­fän­gers. Papier und PDF gel­ten seit dem 1.1.2025 als „sons­ti­ge Rech­nun­gen“
    Ab dem 1.1.2027 müs­sen Unter­neh­men mit einem Vor­jah­res­um­satz von mehr als 800.000 € im B2B-Bereich zwin­gend im E‑Rechnungsformat abrech­nen.
    Ab dem 1.1.2028 müs­sen dann alle Unter­neh­men im B2B-Bereich E‑Rechnungen ein­set­zen.
    Aus­ge­nom­men von der Aus­stel­lungs­pflicht sind steu­er­freie Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen, Klein­be­trags­rech­nun­gen unter 250 €, Fahr­aus­wei­se sowie Pri­vat­kun­den­ge­schäf­te (B2C).
  • Alle Unter­neh­men ohne Aus­nah­me müs­sen ab 1.1.2025 in der Lage sein, elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen zu emp­fan­gen.
    Nach aktu­el­lem Kennt­nis­stand betref­fen die Rege­lun­gen zum Emp­fang und zur Archi­vie­rung auch Unter­neh­men mit aus­schließ­lich steu­er­frei­en Leis­tun­gen (Ärz­te, Ver­mie­ter) und auch bei Inan­spruch­nah­me der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nach § 19 UStG.


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