GOBD Aktualisierung 2024

Anpas­sun­gen der GoBD an euro­päi­sche Vor­ga­ben

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) hat mit Schrei­ben vom 11. März 2024 eine Aktua­li­sie­rung der GoBD ver­öf­fent­licht, die seit dem 1. April 2024 zu beach­ten ist.

Zur Umset­zung der soge­nann­ten DAC 7‑Richtlinie (EU-Richt­li­nie 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Ände­rung der Richt­li­nie 2011/16/EU über die Zusam­men­ar­beit der Ver­wal­tungs­be­hör­den im Bereich der Besteue­rung und zur Moder­ni­sie­rung des Steu­er­ver­fah­rens­rechts (!)) erfolg­te eine Ände­rung des § 147 Abs. 6 AO und eine Neu­ein­füh­rung des Absat­zes 7 und es wur­de der § 147b AO neu ein­ge­führt. Die­se Ände­run­gen wur­den in der Aktua­li­sie­rung der GoBD ver­ar­bei­tet.

Als wesent­li­che Ände­rung wur­de die Bin­dung an einen Daten­trä­ger wie bei der bis­he­ri­gen Daten­trä­ger­über­las­sung (Daten­zu­griffs­mög­lich­keit Z3) auf­ge­ho­ben. Die­se Anpas­sung ermög­licht die Bereit­stel­lung von Daten nun auch über Daten­aus­tausch­platt­for­men. Fol­ge­rich­tig wur­de auch die Bezeich­nung auf „Daten­über­las­sung“ ein­ge­kürzt. Dar­über­hin­aus wur­de es als zuläs­sig für die Finanz­be­hör­den ein­ge­stuft, die über­las­se­nen Daten auf mobi­len Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­te­men (also Lap­tops etc.) unab­hän­gig vom Ein­satz­ort zu ver­ar­bei­ten und auf­zu­be­wah­ren. Die Pflicht der Finanz­be­hör­de, die Daten nach Bestands­kraft der auf­grund von Außen­prü­fun­gen ergan­ge­nen Beschei­de zu löschen, bleibt bestehen.

Neu geschaf­fen wur­de auch ein Anhang zu den GoBD, der ergän­zen­de Infor­ma­tio­nen zur Daten­über­las­sung nach dem neu­en § 147b AO (Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung zur Ver­ein­heit­li­chung von digi­ta­len Schnitt­stel­len und Daten­satz­be­schrei­bun­gen für den stan­dar­di­sier­ten Export von Daten) ent­hält. Für die Daten­über­las­sung wird dort zum bestehen­den „Beschrei­bungs­stan­dard“ klar­ge­stellt, dass die­ser einen Vor­schlag zu Umfang, Struk­tur und Bezeich­nung der auf­zeich­nungs- und auf­be­wah­rungs­pflich­ti­gen Daten beinhal­tet und eine ent­spre­chen­de Daten­über­las­sung ermög­li­chen soll. Eben­so wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Finanz­be­hör­den eine Muster-index.xml-Datei bereit­stel­len, die aller­dings an die im Unter­neh­men vor­lie­gen­den Daten­struk­tu­ren ange­passt wer­den kann.

Zur Erfül­lung der Jour­nal­funk­ti­on und der Kon­ten­funk­ti­on wer­den nun für die Buchungs­funk­ti­on zusätz­li­che Anga­ben ein­ge­for­dert: Kon­to­art (Akti­va, Pas­si­va, Kapi­tal, Auf­wand, Ertrag, sons­ti­ge) und Kon­to­typ (Bilanz, GuV, Debi­tor, Kre­di­tor, steu­er­li­cher Gewinn / außer­bi­lan­zi­el­le Zu- und Abrech­nun­gen, sons­ti­ge).

Als zuläs­sig wer­den auch wei­te­re Datei­for­ma­te, wie z. B. ASCII, Excel, Access ange­führt weil es auf die Aus­wert­bar­keit der For­ma­te und nicht auf die Ein­hal­tung des Beschrei­bungs­stan­dards selbst ankommt. Aller­dings sind auch hier die zur Aus­wer­tung der Daten not­wen­di­gen Struk­tur­in­for­ma­tio­nen gleich­falls in maschi­nell aus­wert­ba­rer Form bereit­zu­sz­tel­len. Eini­ge weni­ge For­ma­te, wie z. B. EBCDIC, ASCII-Druck­da­tei­en oder AS/400 Datei­en wer­den hin­ge­gen nach dem 31. Dezem­ber 2024 nicht mehr ange­nom­men.

Der neue Anhang lis­tet für den Bereich der Lohn­steu­er-Außen­prü­fung und den Bereich der Außen­prü­fung von Kas­sen­sys­te­men bzw. der „Kas­sen-Nach­schau“ genaue Vor­ga­ben für den Export auf, die sich in der Digi­ta­len Lohn­schnitt­stel­le (DLS) und der Digi­ta­len Schnitt­stel­le der Finanz­ver­wal­tung für Kas­sen­sys­te­me (DSFinV‑K) nie­der­schla­gen. Details hier­zu fin­den sich auf der Web­site des Bun­des­zen­tral­amts für Steu­ern (https://​www​.bzst​.de/​D​E​/​U​n​t​e​r​n​e​h​m​e​n​/​A​u​s​s​e​n​p​r​u​e​f​u​n​g​e​n​/​D​i​g​i​t​a​l​e​S​c​h​n​i​t​t​s​t​e​l​l​e​F​i​n​V​/​d​i​g​i​t​a​l​e​s​c​h​n​i​t​t​s​t​e​l​l​e​f​i​n​v​_​n​o​d​e​.​h​tml und https://​www​.bzst​.de/​D​E​/​U​n​t​e​r​n​e​h​m​e​n​/​A​u​s​s​e​n​p​r​u​e​f​u​n​g​e​n​/​D​i​g​i​t​a​l​e​L​o​h​n​s​c​h​n​i​t​t​s​t​e​l​l​e​/​d​i​g​i​t​a​l​e​l​o​h​n​s​c​h​n​i​t​t​s​t​e​l​l​e​_​n​o​d​e​.​h​tml).

Für die Füh­rung und Auf­be­wah­rung von elek­tro­ni­schen Bücher und sons­ti­gen erfor­der­li­chen elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nun­gen im Dritt­land ist zwar wei­ter­hin eine antrags­ge­bun­de­ne Zustim­mung der Finanz­be­hör­den not­wen­dig. Als Erleich­te­rung ent­fällt aber die Antrags­pflicht, wenn die Bücher und Auf­zeich­nun­gen im EU-Aus­land geführt und auf­be­wahrt wer­den.

Noch nicht voll­um­fäng­lich abschätz­bar sind aller­dings die Fol­gen aus der Umbe­nen­nung der „Finanz­ver­wal­tung“ zur „Finanz­be­hör­de“…

Nut­zen Sie unser Ange­bot zur Unter­stüt­zung bei eige­nen Ana­ly­sen als prä­ven­ti­ve oder kon­trol­lie­ren­de Maß­nah­me vor und wäh­rend Betriebs­prü­fun­gen durch die Finanz­ver­wal­tung!

Las­sen Sie sich nicht unnö­tig von den Finanz­be­hör­den über­vor­tei­len!

Spre­chen Sie uns zu den Mög­lich­kei­ten der Unter­stüt­zung ein­fach an!

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